Satzung

Satzung des Pappelino e.V., dem Förderverein der Grundschule Taufkirchen, Am Wald


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Pappelino”. Er soll beim Amtsgericht München in das Vereinsregister

eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der

abgekürzten Form "e.V."

2. Der Sitz des Vereins ist Taufkirchen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



II. Grundsätze


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung

der Grundschule Taufkirchen, Am Wald.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge und Spenden.

Die Mittel werden verwendet für die Durchführung von Interessens- und Arbeitsgemeinschaften im

geisteswissenschaftlichen, technischen, künstlerischen sowie sportlichen Bereich, für die Anschaffung von zusätzlichen Lehrmitteln, sowie zur Unterstützung bei der Durchführung von Schulfesten, Klassenfahrten, Schulausflügen und sonstiger der Erziehung dienender und wissensvermittelnder Tätigkeiten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff. der

Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person Zuwendungen erhalten, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.



III. Mitgliedschaft


§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv oder materiell zu unterstützen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen eines Antragsformulars beim Vorstand des Vereins beantragt, der auch über die Aufnahme entscheidet. Antragsformulare liegen im Sekretariat der Schule bereit bzw. sind online unter www.pappelino.de verfügbar. Bei noch nicht volljährigen Personen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die nicht volljährige Person.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen

Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4. Personen, die bei der Unterstützung des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages freigestellt.

6. Die Dauer der Mitgliedschaft für aktive Mitglieder ist zeitlich unbefristet. Das Ende der Mitgliedschaft ist in §7 dieser Satzung geregelt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Mitgliedsbeiträge sind für jedes Jahr neu zu entrichten. Die Höhe und der Modus der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Mitglieder können über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus den Verein mit dem von ihnen im

Aufnahmeantrag zugesagten Betrag fördern.

3. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft bzw. die Ehrenmitgliedschaft endet durch:

a. freiwilligen Austritt

b. Tod des Mitglieds

c. Ausschluss aus dem Verein

d. Streichung der Mitgliedschaft

e. Streichung des Vereins von der Vereinsliste

2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden.

3. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes bzw. bei Vorlage eines

wichtigen Grundes ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a. grobe Verstöße gegen die Satzung, Ziele und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der

Vereinsorgane

b. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Antrag entscheidenden

Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den

Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekanntgemacht werden.

8. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages 3

Monate im Rückstand ist. Die Streichung der Mitgliedschaft wird dem betroffenen Mitglied nicht

bekanntgemacht.

9. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Sie haben ebenfalls

keinerlei Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.



IV. Organisation des Vereins


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung (§9 und §10 der Satzung)

2. Der Vorstand (§§ 11-13 der Satzung)


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.

2. In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Ehrenmitglied oder Mitglied ab 18 Jahren eine gültige Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts während der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes ist mittels schriftlicher, vor der Mitgliederversammlung erteilter Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere vertreten. Die Vollmachten sind vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter vorzulegen.

3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich per Brief oder E-Mail erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung 14 Tage vor dem Termin abgesandt ist. Die Mitglieder sind angehalten, Änderungen ihrer Adressdaten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, der sich durch ein

Vorstandsmitglied vertreten lassen kann.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die während der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Protokolle stehen den Vereinsmitgliedern in der Geschäftsstelle zur Einsicht zur Verfügung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

a. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.

b. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern

abgegebenen Stimmen.

c. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen (§2 der Satzung), muss von

mindestens 80% aller Vereinsmitglieder zugestimmt werden. Von den bei der

Mitgliederversammlung nicht anwesenden Vereinsmitgliedern ist eine schriftliche Stimmabgabe

erforderlich.

7. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Bei schriftlichem Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der

gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist als beschlussfassendes Vereinsorgan für alle Aufgaben zuständig, die

gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. die Wahl des Vorstandes;

b. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes, des

Berichtes der Kassenprüfer und die Diskussion darüber;

c. die Entlastung des Vorstandes;

d. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind;

e. Änderung der Satzung;

f. Anträge der Mitglieder;

g. die Auflösung des Vereins;

h. die Festlegung der Höhe und der Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages;

i. die Erörterung von Vorlagen, Vorträgen und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des

Vereines dienen, Berichten darüber und dazu erforderlichen Beschlussfassungen, sofern

der Vorstand dazu die Beteiligung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

2. Die Mitgliederversammlung wählt aus einer Liste von Kandidaten den Vorstand in direkt offener Wahl. Die Kandidaten werden entweder durch Selbstnennung oder durch Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder auf die Liste gesetzt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden.

4. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der ersten Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes

abgestimmt wird, abzuschließen. Die Kassenprüfung hat jährlich zu erfolgen.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem

Kassierer.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und

außergerichtlich zu vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Der Vorstand leitet den Verein nach den in Abschnitt II dieser Satzung genannten Grundsätzen.

7. Der Vorstand ist bevollmächtigt zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als € 500,- belasten. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als € 1200,- belasten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

8. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung bedürfen.

9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

10. Bei jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


§ 12 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand, kann der Vorstand ein Mitglied des

Vereins als vorläufiges Vorstandsmitglied benennen. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen

von der Mitgliederversammlung gewählt sein. Wird diese Zahl unterschritten, ist eine

Mitgliederversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl des Vorstandes von den gewählten

Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats einzuberufen.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Amt im Vorstand des Vereins.


§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen

Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan

zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

3. die Erarbeitung und Vorlage der Aufgabenplanung für das neue Geschäftsjahr;

4. die Buchführung;

5. die Erstellung des Jahresberichtes;

6. die Erörterung von Vorlagen, Vorträgen und Arbeitsaufgaben, die den Zielsetzungen des Vereines dienen sowie den Berichten darüber; der Vorstand entscheidet über die Beteiligung der Mitgliederversammlung an Beratungen und Entscheidungen dazu;

7. die Aufnahme neuer Mitglieder;

8. der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Kassenführung des Vereins. Sie erstatten darüber dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins.


§ 16 Restgelder

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an die Grundschule Taufkirchen am Wald, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist München.


§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde errichtet am 14.03.2012 und mit Antrag in der Mitgliedsversammlung geändert am 14.02.2023.


Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern